Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen

Wissenschaftlicher Aktionskreis Tabakentwöhnung (WAT) e. V. .

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.2 Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Zweck und Ziele des Vereins sind die Unterstützung der Erarbeitung wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse über die Gesundheitsrisiken und die Epidemiologie des Tabakkonsums sowie über effektive Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens und deren fachkundiger Verbreitung in den öffentlichen Medien sowie in der medizinischen Fachöffentlichkeit.

Hierzu werden wissenschaftliche Studien unterstützt und öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen durchgeführt.

§ 3 Finanzierung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein erstellt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins fördern.

4.2 Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

4.3 Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung,

b) durch den Tod des Mitglieds,

c) durch Ausschluß aus dem Verein.

4.4 Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4.5 Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.) der Vorstand,

2.) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

6.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

7.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen.

7.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

7.4 Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Änderung der vom Vorstand mitgeteilten Tagesordnung beschließen.

7.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokollentwurf erstellt, der vom Versammlungsleiter bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer unterschrieben innerhalb von 3 Wochen an alle Mitglieder versandt wird. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen schriftlich Einspruch erhoben wird.

7.6 Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen und auch dieser sein Wahl-/Stimmrecht übertragen. Die Vertretung bzw. Übertragung muss einem Mitglied des Vorstands bekannt gegeben werden.

§ 8 Beschlußfassung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder bzw. Vertreter anwesend ist. Bei Nicht-Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung wird eine Folge-Mitgliederversammlung einberufen, die dann – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder – beschlussfähig ist. In der Einladung zur Mitgliederversammlung wird darauf hingewiesen und der mögliche Folgetermin bekannt gegeben.

8.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, soweit die Satzung oder Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmt.

8.3 Zur Änderung der Satzung, zur Änderung der Vereinsziele und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder bzw. Vertreter erforderlich.

8.4 Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden dies beantragen.

§ 9 Beiträge

Der Verein finanziert sich durch Spenden und Zuwendungen; er erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die „Deutsche Herzstiftung e. V.“, Frankfurt am Main, die es nur gemäß § 2 der Satzung verwendet.

 

Stand: Juni 2004